Sport im Jahrgang 11
Am AMG findet der Unterricht im Jahrgang 11 im Klassenverband zweistündig statt.
Der verantwortliche Sportlehrer bestimmt erlasskonform die Inhalte, die auf den Unterricht in der Kursphase vorbereiten.
Leistungsbewertung im Fach Sport
Im Fach Sport wird die Mitarbeit im Unterricht und die praktischen Lernkontrollen bewertet. Mitarbeit im Unterricht und praktischen Lernkontrollen, die sich aus Sach-, Sozial-, und Individualnorm zusammensetzen, werden in folgendem Verhältnis gewertet:
Jahrgangsstufe | Mitarbeit im Unterricht | Praktische Lernkontrollen |
5-11* | 30% | 70% (Sach-, Individual- und Sozialnorm), i.d.R. ca. 4 Sportarten (s. Arbeitsplan)) |
12-13 Sport-Kurse auf grundlegendem Anforderungsniveau – Ergänzungskurse | 30% | 70% (Sach-, Individual- und Sozialnorm) |
P5 Sportkurse auf grundlegendem Niveau – Prüfungskurs | Theorieteil: 50% Zusammensetzung: 60% Mitarbeit; 40% Klausur | Praxisteil: 50% Zusammensetzung: 70% Sach-, Individual- und Sozialnorm der ca. 6 Sportarten (s. Arbeitsplan; mind. 5, höchstens 7) und 30% Mitarbeit |
* Im Theoriekurs des Jahrganges 11 wird im Theorie-Praxis-Verbund unterrichtet. Die Bewertung setzt sich aus der Klausur (40%) und der Mitarbeit im Unterricht zusammen (60%)
Mitarbeit im Unterricht
Zur Mitarbeit im Unterricht gehören Beiträge im Unterricht und andere fachspezifische Leistungen, zum Beispiel:
- Beiträge zu Unterrichtsgesprächen
- Anwenden sportspezifischer Methoden und Arbeitsformen
- Unterrichtsdokumentationen
- Präsentationen, auch medienunterstützt
- zusätzliche Ausarbeitungen (Kurzreferate, Präsentationen etc.)
- Leistungen in Partner- und Gruppenarbeit
In die Bewertung werden die Leistungsbereitschaft und die Übernahme von Verantwortung für sich und andere mit einbezogen.
Rechtsgrundlage
Kerncurriculum für
die Schulformen des Sekundarbereichs I Schuljahrgänge 5 – 10
Kerncurriculum für
das Gymnasium – gymnasiale Oberstufe
Bestimmungen für den Schulsport
Ergänzende Bestimmungen für die Abiturprüfung
im Lande Niedersachsen im Fach Sport
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
Erlass Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen