Die Gesamtkonferenz des Albertus-Magnus-Gymnasiums Friesoythe hat am 25.09.2013 die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen.
- Konferenzen
- Die Gesamtkonferenz entscheidet abschließend über die im Niedersächsischen Schulgesetz[1] genannten Aufgaben (u.a. § 34 Abs. 2, § 35, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 61 Abs. 5 Satz 2).
- Die Teilkonferenzen (§ 35 Abs. 1) entscheiden nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Fachbereich betreffen.
- Klassenkonferenzen (§ 35 Abs. 2) entscheiden nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich eine Klasse oder einzelne Schülerinnen oder Schüler betreffen. Hierzu gehören Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs.5).
- Zusätzliche Teilkonferenzen (§ 35 Abs. 3) kann die Gesamtkonferenz einrichten.
- Zusammensetzung, Stimmberechtigung
Die Zusammensetzung der Konferenzen und die Stimmberechtigung regelt § 36. Die Gesamtkonferenz hat mit Beschluss vom 25.09.2013 die Zahl der Mitglieder nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wie folgt bestimmt:- Fachkonferenzen mit 1-6 Lehrkräften: je ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler
- Fachkonferenzen mit 7 oder mehr Lehrkräften: je zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler [2]
- Klassenkonferenzen: je drei Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler
- Pädagogische Verantwortung
Die Konferenzen haben auf die pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen (§ 33). - Mitwirkungsverbot
Ausgeschlossene Personen dürfen während der Beratung und Beschlussfassung nicht in dem Konferenzraum anwesend sein.- Eine persönliche Betroffenheit (§ 41 Abs. 1) ist gegeben, wenn Konferenzmitglieder oder ihre Angehörigen durch die Beratung oder Beschlussfassung in einer Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können. Hierzu gehören u. a. bei Lehrkräften Angelegenheiten, die Auswirkung auf ihre personalrechtliche oder wirtschaftliche Stellung oder die ihrer Angehörigen haben können, bei Erziehungsberechtigten (§ 55) Angelegenheiten des eigenen Kindes oder von Angehörigen, die Schülerinnen und Schülern eigene Angelegenheiten oder die von Angehörigen.
Eine persönliche Betroffenheit ist nicht gegeben, wenn die Beratung und Beschlussfassung z. B. lediglich den dienstrechtlichen Aufgabenbereich von Lehrkräften betrifft (z. B. Übertragung besonderer Aufgaben).
Angehörige sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 5 VwVfG: Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder. Ehescheidungen ändern nicht den Status der Angehörigen. - Persönliche Angelegenheit (§ 41 Abs. 2) sind Personalangelegenheiten, gesundheitliche, familiäre, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten sowie private Angelegenheiten.
- Eine persönliche Betroffenheit (§ 41 Abs. 1) ist gegeben, wenn Konferenzmitglieder oder ihre Angehörigen durch die Beratung oder Beschlussfassung in einer Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können. Hierzu gehören u. a. bei Lehrkräften Angelegenheiten, die Auswirkung auf ihre personalrechtliche oder wirtschaftliche Stellung oder die ihrer Angehörigen haben können, bei Erziehungsberechtigten (§ 55) Angelegenheiten des eigenen Kindes oder von Angehörigen, die Schülerinnen und Schülern eigene Angelegenheiten oder die von Angehörigen.
- Teilnahme
Alle stimmberechtigten Mitglieder der Konferenzen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Über Befreiungen im Einzelfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter- Vertreterinnen und Vertreter der Schulinspektion und Landesschulbehörde haben das Recht an Sitzungen teilzunehmen.
- Fachkundigen Gästen kann die Anwesenheit zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestattet werden.
- Einzelne Personen können als beratende Mitglieder hinzugezogen werden.
- Vorsitz
- Den Vorsitz in der Gesamtkonferenzen (§43 Abs. 4 Nr. 2) und in Teilkonferenzen nach § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2[3], soweit die Schulleitung daran teilnimmt, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Im Verhinderungsfall leitet die Vertreterin oder der Vertreter die Sitzung. Bei der Leitung kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter von anderen Mitgliedern der Gesamtkonferenz unterstützen lassen.
- Den Vorsitz in den Fachkonferenzen führt die Fachobfrau/der Fachobmann.
- Den Vorsitz in Klassenkonferenzen führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Sind Ordnungsmaßnahmen Gegenstand der Klassenkonferenz, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz inne (§ 61 Abs. 5 Satz 1).
- Den Vorsitz in den übrigen Teilkonferenzen führt die Lehrkraft, die dazu mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt worden ist. Die Wahl gilt für ein Schuljahr. Wiederwahl ist möglich.
- Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
- Einberufung
- Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder der Konferenz schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung kann ergänzend per E-Mail oder Fax erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Sitzung hat in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden (§38).
- In Eilfällen, deren Behandlung keinen Aufschub duldet, kann die Ladungsfrist verkürzt werden oder entfallen. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
- Die oder der Vorsitzende hat eine Konferenz einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt. Die Sitzung ist unverzüglich einzuberufen.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach §36 Abs.4, Satz 2 Teilkonferenzen von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.
- Tagesordnung
- Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Der Tagesordnung sollten Vorlagen für die Beratung und Beschlussfassung beifügt sein.
- Tischvorlagen sollten nur verteilt und nach Beendigung der Sitzung wieder gengesammelt werden, wenn es die Belange des Datenschutzes oder der Vertraulichkeit erfordern.
- Die Tagesordnung ist auf Antrag von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern zu erweitern, wenn der Antrag mindestens zwei Tage vor dem Konferenztermin bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden ist. Diese Frist gilt auch für Anträge des Schülerrats, des Schulelternrats und des Schulträgers an die Gesamtkonferenz.
- Die Konferenz beschließt über die endgültige Tagesordnung zu Beginn der Sitzung.
Die oder der Vorsitzende kann in der Sitzung gestellte Anträge auf Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung ablehnen oder die Anträge zur Abstimmung stellen. - Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung fest, dass die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlussfassung
- Eine Konferenz ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden, soweit gesetzliche Regelungen oder Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der auf ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- An einer Abstimmung dürfen sich nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz beteiligen. Es gilt das Mündlichkeitsprinzip. Eine schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist unzulässig. Es wird offen abgestimmt.
- Auf Verlangen eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
- Niederschrift
- Der wesentliche Inhalt der Sitzung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Wird auf Unterlagen verwiesen, sind diese der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist so abzufassen, dass die Vertraulichkeit (§ 41) nicht verletzt wird.
- Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht geheimer Stimmabgabe.
- Die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in alphabethischer Reihenfolge zur Abfassung der Niederschrift verpflichtet.
- Die Niederschrift sollte innerhalb von drei Wochen angefertigt sein. Alle Konferenzmitglieder können Einsicht in die Niederschrift nehmen. Änderungs-oder Ergänzungswünsche sind der oder dem Vorsitzenden zuzuleiten. Im Rahmen der Genehmigung der Niederschrift wird hierüber entschieden.
- Die nachfolgende Konferenz genehmigt die Niederschrift.
- Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und nach Genehmigung durch die Konferenz auch von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Das Original der Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen.
- Konferenzbeschlüsse
- Konferenzbeschlüsse sind für alle Betroffenen verbindlich.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Ausführung der Beschlüsse der Konferenzen.
- Einsprüche von Konferenzmitgliedern haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind auf deren Verlangen der Landesschulbehörde vorzulegen. Die Befugnisse der Schulleiterin oder des Schulleiters richten sich nach § 43 Abs. 5.
- Ausschüsse gemäß § 39
- Die vorstehenden Regelungen gelten für Ausschüsse entsprechend.
- An den Sitzungen können die Mitglieder der Konferenz teilnehmen, die den Ausschuss eingerichtet hat.