Am AMG können die Schulbücher in den Jahrgängen 5 bis 11 gegen Zahlung einer Gebühr ausgeliehen werden. Die Teilnahme am Leihverfahren ist freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden. Die Lernmittel können allerdings nicht einzeln, sondern nur als „Paket“ ausgeliehen werden. Dabei werden sowohl neue als auch bereits benutzte Bücher ausgegeben. In den Tablet-Jahrgängen 9 bis 11 werden neben den gedruckten Büchern – sofern verfügbar – auch E-Books ausgehändigt.
Die Gebühr für die Ausleihe beträgt für alle Jahrgänge pro Schuljahr 75 €. Ermäßigungen und Befreiungen sind möglich. Listen der ausleihbaren Bücher für die jeweiligen Klassen werden Ihnen bei der Anmeldung zur Schulbuchausleihe angezeigt. Noch besser sind allerdings die Listen, die Sie unter „Formulare“ (blauer Kasten rechts) finden, da dort ganz klar wird, welche Bücher Sie selbst kaufen müssen und welche davon bereits aus früheren Schuljahren vorhanden sind.
Anmeldung zur Ausleihe
Variante 1:
Für alle Schüler(innen), die noch keinen IServ-Zugang am AMG haben (Jahrgang 5 sowie alle anderen Neuzugänge)
Variante 2:
Für alle Schüler(innen) aus den zukünftigen Klassen 6 bis 11, die bereits einen IServ-Zugang am AMG haben
Die Anmeldung zur Schulbuchausleihe findet online über das „Schulbücher“-Modul in IServ statt. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier.
Hinweis
Für die meisten Klassen gibt es neben den ausleihbaren Büchern weitere Arbeitshefte und/oder Bücher, welche separat gekauft werden müssen. Angaben dazu finden Sie in den Bücherlisten. Bitte kaufen Sie diese Lehrwerke bis zum Schuljahresbeginn.
Ermäßigung und Befreiung
Für Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern (Nachweis durch Abgabe von Kopien der Geburtsurkunden im Sekretariat) ermäßigt sich die Leihgebühr auf 60 € für jedes Kind.
Von der Zahlung der Leihgebühr befreit sind Leistungsberechtigte nach dem
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeit Suchende
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Heim- und Pflegekinder
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe
- §6a Bundeskindergeldgesetz – Kinderzuschlag
- Wohngeldgesetz nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs.1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird
- Asylbewerberleistungsgesetz
Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören, müssen Sie Ihre Berechtigung durch Vorlage des Leistungsbescheides oder durch eine Bescheinigung des Leistungsträgers fristgerecht nachweisen.
