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Lernmittelausleihe

Am AMG können die Schulbücher in den Jahrgängen 5 bis 11 gegen Zahlung einer Gebühr ausgeliehen werden. Die Teilnahme am Leihverfahren ist freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden. Die Lernmittel können allerdings nicht einzeln, sondern nur als “Paket” ausgeliehen werden. Dabei werden sowohl neue als auch bereits benutzte Bücher ausgegeben.

Die Gebühr für die Ausleihe beträgt für alle Jahrgänge pro Schuljahr 60 €. Ermäßigungen und Befreiungen sind möglich. Eine Liste der ausleihbaren Bücher für die jeweiligen Klassen finden Sie auf den unten gelisteten Seiten für die Anmeldung zur Lernmittelausleihe als PDF-Dateien.

Anmeldung zur Ausleihe

Variante 1:
Für alle Schüler(innen), die noch keinen IServ-Zugang am AMG haben (Jahrgang 5 sowie alle anderen Neuzugänge)
Variante 2:
Für alle Schüler(innen) aus den zukünftigen Klassen 6 bis 11, die bereits einen IServ-Zugang am AMG haben

Die Anmeldung zur Schulbuchausleihe findet online über das “Schulbücher”-Modul in IServ statt.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier.

Hinweis
Für die meisten Klassen gibt es neben den über die schulische Lernmittelausleihe ausleihbaren Büchern weitere Arbeitshefte und/oder Bücher, welche separat gekauft werden müssen. Welche dies sind, finden Sie in den o.a. Bücherlisten. Bitte kaufen Sie diese bis zum Schuljahresbeginn in einem Büchergeschäft ihrer Wahl.

Ermäßigung und Befreiung

Für Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern (Nachweis durch Abgabe von Kopien der Geburtsurkunden im Sekretariat) ermäßigt sich die Leihgebühr auf 48 € für jedes Kind.

Von der Zahlung der Leigebühr befreit sind Leistungsberechtigte nach dem

  • Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeit Suchende
  • Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Heim- und Pflegekinder
  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe
  • §6a Bundeskindergeldgesetz – Kinderzuschlag
  • Wohngeldgesetz nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs.1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird 
  • Asylbewerberleistungsgesetz

Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören, müssen Sie Ihre Berechtigung durch Vorlage des Leistungsbescheides oder durch eine Bescheinigung des Leistungsträgers fristgerecht nachweisen.